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Informationspflicht und Werbung

Als Verkäufer müssen Sie die Verwender über die korrekte Verwendung von Biozidprodukten informieren. Die Werbung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Für Biozidprodukte des geschlossenen Kreislaufs gelten gesonderte Regeln.

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    Werbung für Biozidprodukte

    Die Werbung für Biozidprodukte unterliegt Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, unabhängig davon, ob es sich um Biozidprodukte im geschlossenen oder freien Kreislauf handelt. Die Bedingungen sind gesetzlich vorgeschrieben:

    • Jegliche Werbung, in welcher Form auch immer, ohne Zulassung für das Inverkehrbringen ist strikt verboten.
    • Jede Anzeige muss die folgenden Sätze enthalten:
      • „Biozidprodukte vorsichtig verwenden.“
      • „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

    Diese Sätze müssen sich deutlich abheben und gut lesbar sein. Das Wort „Biozidprodukte“ darf in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.

    • Werbung für Biozidprodukte darf nicht irreführend für den Verwender sein hinsichtlich:

      • der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier
      • der Risiken für die Umwelt
      • der Wirksamkeit des Produkts
    • Publikationen oder technische Dokumente für Verkäufer und Verwender von Biozidprodukten gelten ebenfalls als Werbung.
    • Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die folgenden Angaben (oder ähnliche Hinweise) enthalten:
      • „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“,
      • „ungiftig“,
      • „unschädlich“,
      • „natürlich“,
      • „umweltfreundlich“,
      • „tierfreundlich“

     

    Ab 2027 werden einige neue Regeln für die Werbung mit Bioziden in Kraft treten.  

    Die Werbung muss nicht nur den Handelsnamen des Produkts, sondern auch die Zulassungs-, Registrierungs- oder Notifizierungsnummer enthalten. In Videospots oder anderen zeitlich begrenzten visuellen Kommunikationsmitteln müssen folgende Sätze für eine Mindestdauer und deutlich lesbar gezeigt werden: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen", wobei das Wort ‚Biozideprodukte‘ durch eine eindeutige Angabe der beworbenen Produktart ersetzt werden kann. Der Handelsname und die Zulassungsnummer sollten ebenfalls für eine Mindestdauer angezeigt werden.

    Werbung für Biozide mit ein danger score von 4 Punkten oder mehr, die sich an die breite Öffentlichkeit richtet, ist verboten. Die Punkten (danger score) wirden im Königlicher Erlass vom 13. November 2011, Art.7, §2 festgelegt. Werbeaktionen oder andere Sonderangebote beim Kauf von Bioziden fallen ebenfalls unter dieses Werbeverbot. Der Minister kann jedoch in Notsituationen eine Ausnahme von dem Werbeverbot gewähren.

    Informationspflicht für den geschlossenen Kreislauf

    Biozidprodukte des geschlossenen Kreislaufs dürfen nur von registrierten Fachleuten verkauft und verwendet werden.

    Verkäufer von Biozidprodukten des geschlossenen Kreislaufs sind ebenfalls verpflichtet (Art. 39–40, königlicher Erlass vom 4. April 2019):

    • jeden Kunden zum Zeitpunkt des Verkaufs über seine Pflichten zu informieren (z. B. Registrierung, Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, Transport, Aufbewahrung, Schulung usw.)
    • auf der Rechnung und dem Kassenzettel Folgendes anzugeben: „Dieses Produkt ist ein Biozidprodukt des geschlossenen Kreislaufs“
    • die spezifischen Verpflichtungen, die in der Zulassungsbescheinigung für das Biozidprodukt festgelegt sind, zu kennen (Verpflichtungen bezüglich Lagerung, Transport, Schulung usw.). Sie finden sie in der Liste der zugelassenen Biozidprodukte 
    • alle für die Verwendung eines Biozidprodukts im geschlossenen Kreislauf erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen in der Nähe bereitzustellen, wenn die Öffentlichkeit (d. h. andere als berufsmäßige registrierte Verwender) Zugang zu diesem Produkt haben kann

     

    Informationspflicht für Zulassungsinhaber

    Ab 2025: Immer wenn die Gültigkeitsdauer einer Zulassung oder Registrierung abläuft, müssen die Zulassungsinhaber ihre Händler und Kunden über die Ablaufdaten für den Verkauf und die Verwendung des Biozids informieren, unter Angabe des Handelsnamens des Biozids und der Zulassungs-, Melde- oder Registrierungsnummer. Ändern sich beispielsweise die Bedingungen einer Zulassung, darf das „alte“ Produkt noch 180 Tage lang in Verkehr gebracht und dann weitere 180 Tage lang verkauft und verwendet werden. 

    Die Zulassungsinhaber müssen außerdem auf Anfrage kostenlos erklären, wie Biozidprodukte und ihre Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden können.

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