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Häufig gestellte Fragen

Biozidprodukte

Was ist der Unterschied zwischen einem Biozid und einem Pestizid?

Unterschied zwischen einem Biozid und einem Pestizid

„Pestizide“ sind eine Sammelbezeichnung für sowohl Biozidprodukte als auch Pflanzenschutzmittel. Sie werden verwendet, um unerwünschte Organismen auf chemische oder biologische Weise abzuschrecken, unschädlich zu machen oder zu zerstören.

Pflanzenschutzmittel sind Pestizide für den landwirtschaftlichen Einsatz. Es sind Produkte, die zum Schutz von Kulturen/Pflanzen verwendet werden. Weitere Informationen über Pflanzenschutzmittel finden Sie auf Fytoweb.

Biozidprodukte sind Pestizide, die sich nicht auf Kulturen oder Pflanzen beziehen, sondern die Gesundheit und das Eigentum von Menschen schützen, wie zum Beispiel:

  • antibakterielle Seife
  • Insektizide gegen Ameisen oder Fliegen
  • Mäusepellets
  • Holzschutzmittel

Sie erkennen Biozidprodukte oft am Etikett. Die folgenden Hinweise weisen zum Beispiel implizit auf eine Biozidwirkung hin:

  • „tötet 99,9 % aller Bakterien“
  • „desinfizierend“
  • „keimtötend“

Ein Biozidprodukt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es vom Föderalminister der Umwelt zugelassen oder registriert ist.

Der Einsatz von Biozidprodukten ist nicht ohne Risiken. Befolgen Sie deshalb genau die Sicherheitsbestimmungen.

Test

Dürfen auch Privatpersonen Biozidprodukte verwenden?

Alle Biozidprodukte müssen in Belgien eine offizielle Zulassung erhalten, bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Zugelassene Biozidprodukte sind an ihrer Zulassungs- oder Registrierungsnummer auf dem Etikett zu erkennen: XXXXB oder BE-20XX-XXXX oder XX/IP oder NOTIFXXX oder BE-REG-XXXXX.

Ob ein Biozidprodukt von Privatpersonen, Fachleuten oder von beiden verwendet werden darf, kann an verschiedenen Stellen überprüft werden:

  • auf dem Etikett
  • in der Zulassungs- oder Registrierungsbescheinigung
  • in der Zusammenfassung der Produkteigenschaften (SPC)
  • in der Liste zugelassener Biozidprodukte 

Biozidprodukte, die von Privatpersonen verwendet werden dürfen, gehören meist zum freien Kreislauf. Biozidprodukte im geschlossenen Kreislauf sind hauptsächlich berufsmäßigen Verwendern vorbehalten.

Auf dieser Seite finden Sie vor allem Informationen für berufsmäßige Verwender. Sind Sie eine Privatperson? Dann gehen Sie auf unsere Seite für Privatpersonen.

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Sektor der Biozidprodukte?

Alle relevanten Informationen finden Sie in diesem Dokument der Europäischen Kommission.

Vorschriften und Verfahren

In welchen Sprachen muss ich das Sicherheitsdatenblatt und das Etikett erstellen, wenn ich Biozidprodukte auf dem belgischen Markt bereitstellen möchte? Und bei der internen Verwendung?

Bei dem Verfahren zur Registrierung oder Zulassung eines Biozidprodukts müssen die Sicherheitsdatenblätter und Etiketten auf Niederländisch, Französisch und Deutsch vorgelegt werden, da die Produkte im gesamten Gebiet bereitgestellt werden.

Sobald sie auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP oder Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) genannten Kennzeichnungsinformationen für Stoffe oder Gemische in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und Deutsch) angegeben werden.

Abweichend davon kann die Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen, die innerhalb des Unternehmens zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses (= interne Verwendung) verwendet werden, in der/den Sprache(n) des Sprachraums erfolgen, in dem die Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass ein erneutes Inverkehrbringen der Stoffe oder Gemische durch den Käufer ohne Änderung der betreffenden Stoffe oder Gemische oder des Kennzeichnungsetiketts nicht als interne Verwendung angesehen wird.

Das Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische ist mindestens in der/den Sprache(n) des Sprachgebiets zu erstellen, in dem die Stoffe oder Gemische auf dem Markt bereitgestellt werden.

Weitere Informationen:

Muss ich mich als Privatperson für die Verwendung von Biozidprodukten des geschlossenen Kreislaufs in einem privaten Schwimmbad registrieren im geschlossenen Kreislauf?

Im Allgemeinen müssen sich die Verwender von Biozidprodukten des geschlossenen Kreislaufs registrieren lassen. Im Zulassungsakt für das Produkt kann jedoch eine Ausnahme angegeben werden (siehe Absatz 8 des Zulassungsbescheinigung). In diesem Fall legt der Bescheinigung fest, dass eine Registrierung für private Nutzer des Biozids nicht erforderlich ist, sofern es in ihrem privaten Pool verwendet wird. Die Zulassungsakte finden Sie in der Liste der zugelassenen Bioziden.

Muss ich mich registrieren im geschlossenen Kreislauf, wenn ich ein Biozidprodukt verwende?

Wenn Sie Biozidprodukte des geschlossenen Kreislaufs verwenden, müssen Sie sich registrieren im geschlossenen Kreislauf. Dies gilt vor allem für berufsmäßige Verwender.

Wenn Sie nur Produkte des freien Kreislaufs verwenden, dann gilt die Registrierungspflicht nicht.

Um zu wissen, ob ein Biozidprodukt dem geschlossenen Kreislauf angehört, können Sie in der Liste zugelassener Biozidprodukte nachsehen. Dort steht für jedes Produkt, ob es zum geschlossenen oder zum freien Kreislauf gehört.

In einigen Fällen wird eine Ausnahme von der Registrierung im geschlossenen Kreislauf gewährt. Privatpersonen können daher ein Biozidprodukt des geschlossenen Kreislaufs verwenden. Diese Ausnahme steht in der Liste zugelassener Biozidprodukte.

Welche Produkte sind legal/illegal auf dem belgischen Markt?

Wenn ein Biozidprodukt auf der Liste zugelassener Biozidprodukte steht, darf es auf dem belgischen Markt bereitgestellt werden. In allen anderen Fällen wird es illegal auf dem Markt bereitgestellt.

Um ein illegal verkauftes Biozidprodukt zu melden, wenden Sie sich an unseren Helpdesk. Bitte geben Sie dabei folgende Informationen an:

  • die vollständige Handelsbezeichnung des Produkts
  • den Namen des Herstellers und/oder Vertreibers des Produkts
  • den Namen und die Adresse des Ortes, an dem Sie das Produkt gefunden haben

Bei Bedarf können Sie auch ein technisches Datenblatt mitschicken, damit wir wissen, welchen Wirkstoff das Produkt enthält und wer der Vertreiber ist.

Anhand dieser Informationen prüfen wir, ob es sich um ein Biozidprodukt handelt. Wenn dies der Fall ist, werden wir die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diejenigen, die das Produkt auf dem belgischen Markt bereitstellen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.

Die Anwendung, für die ich ein Biozidprodukt verwenden möchte, ist weder auf dem Etikett noch in der Zulassungs- oder Registrierungsbescheinigung angegeben. Kann ich das Produkt trotzdem verwenden? Wenn nicht, wie beantrage ich dafür eine Zulassung?

Die Verwendung eines Biozidprodukts ist streng auf die Angaben in der Zulassungs- oder Registrierungsbescheinigung und auf dem Etikett/der Verpackung des Biozidprodukts beschränkt. Jede andere Anwendung ist illegal und kann unsere Gesundheit und die Umwelt schädigen.

Nur der Inhaber der Zulassung oder Registrierung des Biozidprodukts kann eine neue Verwendung des bereits zugelassenen Biozidprodukts beantragen. 

Sie können sich an den Zulassungsinhaber wenden (der auf der Liste zugelassener Biozidprodukte zu finden ist), um einen Antrag auf Erweiterung der Anwendung seines Biozidprodukts bei uns zu stellen, wenn er dies wünscht.

Dürfen wir als Umverpacker eines bereits zugelassenen Biozidprodukts das Produkt in loser Schüttung kaufen und in Fässer/Kanister mit eigenem Etikett unter Angabe des Produktnamens und der Zulassungsnummer unseres Lieferanten abfüllen? Oder müssen wir selbst einen Antrag stellen, um es auf dem Markt bereitstellen zu dürfen?

Es gibt zwei Optionen:

  1. Wenn Sie den Produktnamen und die Zulassungs- oder Registrierungsnummer Ihres Lieferanten verwenden möchten, müssen Sie eine Vereinbarung mit ihm treffen. Ihr Lieferant stellt dann einen Antrag auf Hinzufügung neuer Verpackungsarten. In diesem Fall bleibt der Lieferant voll verantwortlich für das Produkt. Sie können dann Ihren Namen als Vertreiber des Produkts auf dem Etikett eintragen lassen.

    Hinweis: Jedes umgepackte Produkt muss unter den Bedingungen verkauft und verwendet werden, die in der Zulassungs-/Registrierungsbescheinigung des Originalprodukts festgelegt sind.

 

  1. Sie stellen einen Registrierungsantrag für ein identisches Produkt (klicken Sie hier für das europäische Verfahren und hier für das nationale Verfahren). Auch in diesem Fall müssen Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Lieferanten, dem Zulassungsinhaber des übergeordneten Produkts, treffen. Sie müssen den Namen des Produkts ändern, und dem Produkt wird eine neue Registrierungsnummer zugewiesen. Es wird eine Registrierung für das neue Produkt erstellt, in der Sie als Zulassungsinhaber genannt werden. Sie sind dann selbst für das Produkt verantwortlich. Sie entscheiden, welche Packungsgrößen in der Registrierung genannt werden. Auf dem Produktetikett werden Sie dann als Zulassungsinhaber und nicht als Vertreiber genannt.
 

Hat das Inkrafttreten des königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die Registrierungsverfahren Auswirkungen auf bereits erteilte Zulassungen und Notifizierungen?

Nein. Die gemäß dem königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 erteilten Zulassungen und Notifizierungen bleiben bis zu dem in der Notifizierungsbescheinigung oder in den Notifizierungen genannten Datum gültig.

Jeder Antrag auf Änderung, Erneuerung oder Verlängerung einer Zulassung oder Notifizierung führt dazu, dass die Zulassung oder Notifizierung durch eine Registrierung ersetzt wird. Die Registrierung wird mit einer neuen Registrierungsnummer für das Produkt erteilt.

Produkte mit der bestehenden Zulassungs- oder Notifizierungsnummer dürfen dann nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Es wird ein Übergangszeitraum von 6 Monaten für die Bereitstellung der vorhandenen Bestände dieser Produkte auf dem Markt gewährt. Es wird ein zweiter Übergangszeitraum von 6 Monaten gewährt, um vorhandene Bestände zu entfernen und/oder aufzubrauchen.

Kann ich eine Zulassung, die bereits in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat besteht, nutzen, um mein Produkt in Belgien zu registrieren?

Es werden nur Zulassungen berücksichtigt, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, der eine vergleichbare Bewertung wie Belgien durchführt (wie es in den Niederlanden für eine Reihe von Produktarten der Fall ist). In Frankreich oder Deutschland ausgestellte verwaltungstechnische Notifizierungen sind davon ausgenommen.

Der Dossierbearbeiter prüft von Fall zu Fall, ob die bestehende Zulassung im Ausland in Frage kommt und ob eine eingeschränkte Bewertung durchgeführt werden kann. Wenn dies der Fall ist, kann sich die Bearbeitungszeit Ihres Antrags verkürzen.

Das Verfahren ist dasselbe wie bei einem neuen Registrierungsantrag. Im Gestautor-Anwendung wählen Sie dann den Typ C15m1 (bestehende Zulassung im Ausland).

Die Gebühr können Sie der Übersichtstabelle entnehmen.

 

Ein Biozidprodukt wird in Belgien hergestellt, ist aber für den Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt. Es wird daher in Belgien weder auf dem Markt bereitgestellt noch verwendet. Ist für dieses Produkt eine belgische Registrierung erforderlich?

Wenn das Biozidprodukt in Belgien hergestellt und dann sofort ins Ausland exportiert (und somit nicht in Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet) wird, ist für dieses Produkt in Belgien keine Registrierung erforderlich. Siehe Artikel 3 (1) (k) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Definition der Verwendung) und den königlichen Erlass vom 4. April 2019.

 

Gibt es ein Verfahren für das gleichzeitige Inverkehrbringen eines Biozidprodukts in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg, oder muss ich in jedem Land einen separaten Antrag stellen?

Dies hängt vom Status des/der Wirkstoffe(s) im Biozidprodukt ab:

  • Solange der/die Wirkstoff(e) des Biozidprodukts nicht auf europäischer Ebene genehmigt sind, gelten in jedem Land nationale Verfahren. Die Zulassung für das Bereitstellen auf dem Markt muss dann in jedem Land separat beantragt werden.

    Niederländische Zulassungen werden jedoch über ein sehr ähnliches Verfahren wie in Belgien erteilt. Aus diesem Grund wird ein Antrag in Belgien für ein Produkt, das bereits eine niederländische Zulassung hat, manchmal schneller bearbeitet als ein gewöhnlicher neuer Registrierungsantrag.

 

  • Wenn alle Wirkstoffe des Biozidprodukts auf europäischer Ebene genehmigt wurden, müssen Sie das europäische Verfahren befolgen. Wenn es in einem Mitgliedstaat eine europäische Zulassung für Ihr Produkt gibt, können Sie einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung in den anderen Mitgliedstaaten stellen. Durch die Unionszulassung ist es auch möglich, ein Biozidprodukt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitzustellen. Dann muss nicht mehr in jedem Land separat eine nationale Zulassung oder eine gegenseitige Anerkennung beantragt werden.

Müssen die Analysen der Wirkstoffkonzentrationen und der Stabilität für ein Biozidprodukt nach den Standards der Guten Laborpraxis (GLP) durchgeführt werden?

Bei einer eingehenden Bewertung eines Produkts werden Analysen der Wirkstoffkonzentrationen und der Stabilität angefordert.

Analyse der Wirkstoffkonzentrationen

  • Wenn die Analyse der Wirkstoffkonzentrationen von einem unabhängigen Labor außerhalb des antragstellenden Unternehmens durchgeführt wird, gibt es keine Anforderungen an die Gute Laborpraxis (GLP).
  • Wenn die Analyse von einem Labor innerhalb des antragstellenden Unternehmens durchgeführt wird, muss die Analyse nach GLP-Standards durchgeführt werden und das betreffende Labor muss im Hinblick auf die gute Laborpraxis offiziell anerkannt sein.

Analyse der Stabilität des Produkts

  • Der auf belgischer Ebene geforderte Test kann von einem Labor innerhalb oder außerhalb des Unternehmens, das die Registrierung beantragt, durchgeführt werden. Es gibt keine GLP-Anforderungen.

Was sind die Kriterien für die Übertragung der Wirksamkeitstests auf Formulierungen mit quasi-äquivalenten Zusammensetzungen?

Grundsätzlich sollten alle Tests immer an dem Endprodukt (= der endgültigen Handelsformulierung) durchgeführt werden, für das der Registrierungsantrag gestellt wird.

Warum wurde die Zulassungs- oder Notifizierungsnummer eines Produkts nach einer Zulassungs- oder Notifizierungsänderung geändert? Muss dies auch auf dem Etikett stehen?

Artikel 43 des königlichen Erlass vom 4. April 2019 sieht Übergangsbestimmungen für Zulassungen und Notifizierungen vor. Infolgedessen werden Zulassungen und Notifizierungen bei jedem Antrag auf Änderung, Erneuerung oder Verlängerung durch Registrierungen ersetzt. Das Produkt erhält eine neue Registrierungsnummer, die die frühere Zulassungs- oder Notifizierungsnummer ersetzt.

Auf dem Etikett muss ab dann die neue Registrierungsnummer stehen.

Produkte mit der bestehenden Zulassungs- oder Notifizierungsnummer dürfen dann nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Es wird ein Übergangszeitraum von 6 Monaten für die Bereitstellung der vorhandenen Bestände dieser Produkte auf dem Markt gewährt. Es wird ein zweiter Übergangszeitraum von 6 Monaten gewährt, um vorhandene Bestände zu entfernen und/oder aufzubrauchen.

Was sind die Kriterien, um eine Post-Anlage-I-Verlängerung zu erhalten?

Eine Post-Anlage-I-Verlängerung wird für ein Produkt gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die belgische Zulassung, Notifizierung oder Registrierung muss zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs gültig sein; UND
  • es muss ein europäischer Antrag im R4BP-3 für das Produkt vor dem Datum der Genehmigung des Wirkstoffs eingereicht worden sein; UND
  • die Rechnungen der Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und des bewertenden Mitgliedstaates müssen bezahlt sein.

Muss ich eine Änderung auf europäischer Ebene beantragen, wenn der Lieferant eines nicht wirksamen Stoffes wechselt?

Nein, Sie müssen keinen Antrag auf verwaltungstechnische Änderung (NA-ADC) im R4BP-3 einreichen, wenn sich der Lieferant einer der nicht wirksamen Stoffe ändert.

Gibt es besondere Bedingungen oder Einschränkungen für Stoffe (aufgelistet in der delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014, Anhang II, Teil 1), die als nicht wirksame Beistoffe in den Formulierungen von Biozidprodukten verwendet werden?

Genauer gesagt, kann, wenn ein solcher Stoff als Wirkstoff für eine bestimmte Produktart abgelehnt wurde, dieser Stoff mit einer anderen Funktion in der Formulierung eines für die betreffende Produktart verwendeten Biozidprodukts verwendet werden? Beispiele:

  • Ethanol oder Isopropanol als Lösungsmittel
  • Milchsäure als pH-Stabilisator

Solche Fragen werden von Fall zu Fall geklärt.

Die Antwort hängt von dem Zweck, zu dem der Stoff zugesetzt wird, von der Konzentration und der Aktivität des Stoffes in der Formulierung des Biozidprodukts ab. Wenn der Stoff in einer ausreichend hohen Konzentration vorhanden ist, um zur bioziden Wirkung des Produkts beizutragen, muss der Stoff als wirksamer Bestandteil betrachtet werden. Welche Konzentration „ausreichend hoch genug“ ist, hängt vom jeweiligen Stoff ab; allgemeine Grenzkonzentrationen sind nicht festgelegt.

Während der Übergangszeit ist es nach dem belgischen Verfahren der Antragsteller, der bei Gestautor die Funktion aller bei der Formulierung des Biozidprodukts verwendeten Stoffe angeben muss. Wenn der Stoff als nicht wirksamer Stoff betrachtet wird, ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich.

Für europäische Dossiers: Wenn es sich um einen besorgniserregenden Stoff handelt (wie in Artikel 3.1 (f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben), kann ein ausführlicheres Dossier erforderlich sein und es muss eine Risikobewertung durchgeführt werden.

Darf ein Antrag auf Genehmigung eines neuen Wirkstoffs an eine andere Partei übertragen werden, wie es für bestehende Wirkstoffe aus dem Bewertungsprogramm möglich ist?

Es ist richtig, dass für bestehende Stoffe aus dem Bewertungsprogramm eine besondere Regelung vorgesehen ist (Artikel 10 der delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014). Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht keine gesonderten Regelungen für neue Stoffe vor. Obwohl es logisch erscheint, dass für sie dasselbe Verfahren gilt, ist dies am besten mit dem bewertenden Mitgliedstaat zu besprechen. Die Frage kann auch über den Helpdesk der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gestellt werden.

 

Die Identität eines Wirkstoffs wurde auf europäischer Ebene neu definiert. Welches Verfahren muss ich als Zulassungsinhaber befolgen?

Stellt sich bei der Bewertung eines Wirkstoffs heraus, dass die Identität nicht vollständig mit der Identität des im Bewertungsprogramm aufgenommenen Stoffs übereinstimmt (Anhang II Teil 1 der Verordnung über das Bewertungsprogramm für Wirkstoffe), wird die Identität des Stoffes von der bewertenden Behörde neu definiert. Der Stoff, dessen Identität neu definiert wurde, wird dann in das Bewertungsprogramm aufgenommen, um den Wirkstoff zu ersetzen, dessen Identität nicht korrekt war.

Auf belgischer Ebene müssen alle Bescheinigungen von Biozidprodukten, die den neu definierten Wirkstoff enthalten, geändert werden. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Wirkstoffänderung stellen (Dossier C11 im Gestautor-Anwendung, und eine Gebühr bezahlen).

Wird die Identität des Wirkstoffs nicht neu definiert, erlischt die Registrierung, Zulassung oder Notifizierung des Produkts am Tag des Inkrafttretens der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Entscheidung über die Neudefinition. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Übergangszeitraum von 12 Monaten für die Bereitstellung des Biozidprodukts auf dem Markt und ein Übergangszeitraum von 18 Monaten für die Verwendung des Biozidprodukts gewährt (Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012).

Mein Biozidprodukt wird einzeln verpackt und dann zum Verkauf in einen Karton gepackt. Wo muss in diesem Fall die Registrierungs-/Zulassungsnummer angebracht werden?

Die Registrierungs-/Zulassungsnummer muss auf beiden Verpackungen angegeben werden:

  • auf der Einzelverpackung; UND
  • auf dem Karton des Produkts.

Dies ermöglicht eine korrekte Identifizierung des Produkts.

Bei kleinen Verpackungen (< 125 ml) passen nicht alle Daten der Registrierung/Zulassung auf die Verpackung. Für solche Verpackungen sind die folgenden Angaben zu machen:

  • die Handelsbezeichnung des Produkts
  • die Registrierungs-/Zulassungsnummer
  • der Name des Wirkstoffs und seine Konzentration
  • der Verwendungszweck des Produkts (z. B. Rodentizid)
  • die Gefahrenpiktogramme (falls zutreffend)
  • die Codes der Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die vorsorgliche Aussagen (P-Sätze) (falls zutreffend)

Weitere Informationen über das Etikett.

 

Sind Aktionsverpackungen (z. B. 500 ml + 20 % gratis, aber auch Aktionspakete) für Biozidprodukte erlaubt?

Der königlicher Erlass vom 4. April 2019 enthält keine Bestimmungen zu Aktionsverpackungen. Die Verpackung muss den Anforderungen von Artikel 28 des königlichen Erlass entsprechen. Dies bedeutet unter anderem, dass das Etikett:

  • nicht irreführen darf hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Umwelt oder für die Gesundheit von Mensch oder Tier
  • nicht irreführen darf hinsichtlich dessen Wirksamkeit
  • auf keinen Fall die Angaben „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“, „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“ oder ähnliche Hinweise enthalten darf

Artikel 29 des gleichen königlichen Erlass legt fest, dass jede Form von Werbung für Biozidprodukte, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, verboten ist. Es dürfen daher nur zugelassene Biozidprodukte beworben werden.

Wenn ein Produkt zu 100 % natürlichen Ursprungs ist, darf ich dann „100 % natürlich“ auf das Etikett schreiben?

Nein, das ist nicht erlaubt.

Artikel 69 (2), Artikel 72 (3) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) und Artikel 28 des königlichen Erlasses vom 4. April 2019 legen fest, dass eine Kennzeichnung bzw. Werbung für Biozidprodukte nicht irreführen darf hinsichtlich der Gefahren des Produkts für die Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier. Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“, „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“ oder ähnliche Hinweise dürfen auf keinen Fall enthalten sein.

Die Angabe „natürlich“ oder „100 % natürlich“ ist daher nicht zulässig.

Die Auflistung von Inhaltsstoffen, ob natürlichen Ursprungs oder nicht, ist aber selbstverständlich erlaubt.

Sanktionen

In welchen belgischen Rechtsvorschriften sind die Sanktionen für die Nichteinhaltung der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) festgelegt, z. B. für das Anbieten eines Produkts ohne Zulassungsnummer?

Die Sanktionen sind in Abschnitt 17 des Produktnormengesetzes aufgeführt.

 

Mikrobielle Reiniger (MBCP)

Was sind mikrobielle Reiniger?

Mikrobielle Reiniger (MBCP - microbial-based cleaning products) sind Reinigungsmittel, die Mikroorganismen enthalten. Dabei kann es sich sowohl um Reinigungsmittel für den Haushalt als auch um Körperpflegeprodukte zum Waschen von Haut oder Haaren handeln (in diesem Fall gelten die Produkte jedoch als Kosmetika!). Die Bakterien werden zum Beispiel hinzugefügt, weil sie Enzyme produzieren, die Schmutz oder Flecken abbauen können.

Fallen mikrobielle Reiniger unter die Detergenzienverordnung Nr. 648/2004?

Detergenzien müssen der Detergenzienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 648/2004) entsprechen. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Detergens“:

einen Stoff oder eine Zubereitung, welcher/welche Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden.“

Andere Produkte, die zu den Detergenzien zählen, sind:

  •  „Waschhilfsmittel“ zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche usw.;
  • „Wäscheweichspüler“ zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen;
  • „Putzmittel“, wie Haushaltsallzweckreiniger und/oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (z. B. Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate usw.);
  • „andere Wasch- und Reinigungsmittel“ für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

Das Vorhandensein eines oder mehrerer Mikroorganismen (wie Bakterien, Phagen, Hefen oder Schimmelpilze) hat keinen Einfluss auf die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches als Detergens.

Wie ist der derzeitige rechtliche Status von Reinigern mit lebenden Mikroorganismen als Wirkstoff?

Mikrobielle Reiniger können in den Geltungsbereich verschiedener Verordnungen fallen (die Biozidverordnung oder die Detergenzienverordnung). Der Verwendungszweck (Produktanspruch) und die Wirkungsweise bestimmen, welche Regelungen für ein solches Produkt gelten.

Wenn ein Produkt biozide Ansprüche/einen bioziden Verwendungszweck hat und einen Wirkstoff enthält, der direkt oder indirekt auf andere Art als rein physikalisch oder mechanisch wirkt, dann muss das Produkt als Biozidprodukt betrachtet werden.

Besteht der Wirkstoff aus einer oder mehreren Arten von Bakterien, Enzymen oder anderen biologischen Bestandteilen, muss das Produkt ebenfalls als Biozidprodukt angesehen werden. Dies wurde in einem Fall vor dem EuGH (Rs. 592/18) entschieden, in dem es um die Frage ging, ob der Begriff Biozidprodukt auch Mittel einbezieht, die sich aus einer oder mehreren Bakterienarten, Enzymen oder anderen Bestandteilen zusammensetzen, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Wirkung nicht unmittelbar auf die Schadorganismen, für die sie bestimmt sind, sondern auf die Entstehung bzw. die Aufrechterhaltung des möglichen Lebensumfelds der Schadorganismen einwirken.

Kann ein mikrobielle Reiniger sowohl ein Biozid als auch ein Detergens sein?

Ja, die Biozidverordnung schließt die Detergenzienverordnung nicht aus und die Detergenzienverordnung findet Anwendung.

Detergenzien müssen zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den Bedingungen, Besonderheiten und Beschränkungen entsprechen, die in allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

Tenside, die zugleich Wirkstoffe sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, sind von den Bestimmungen zur biologischen Abbaubarkeit der Detergenzienverordnung (Anhänge II, III, IV und VIII) ausgenommen.

Dies bedeutet, dass ein Produkt ein Detergens oder ein Biozidprodukt oder beides sein kann. Ein mikrobielle Reiniger ist zum Beispiel ein Detergens. Wenn es auch einen Biozid-Anspruch aufweist, handelt es sich sowohl um ein Detergens als auch um ein Biozidprodukt. In diesem Fall gelten die Detergenzienverordnung und die Biozidverordnung. Ohne Biozid-Anspruch wird das Produkt nur als Detergens betrachtet. Dies wird im folgenden Baumdiagramm veranschaulicht:

Planen Biozid oder Detergens

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