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Wahl des Verfahrens

Wer in Belgien ein Biozidprodukt vermarkten möchte, muss ein nationales Registrierungs- oder ein europäisches Zulassungsverfahren durchlaufen.

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    Welches Verfahren muss ich befolgen?

    Es gibt zwei Verfahren: das nationale Registrierungsverfahren und das europäische Zulassungsverfahren. Um zu wissen, welches Verfahren Sie anwenden müssen, prüfen Sie zunächst, ob alle Wirkstoffe in Ihrem Produkt zugelassen sind.

    • Wenn alle Wirkstoffe in Ihrem Produkt für alle relevanten Produktarten zugelassen sind, ist ein europäisches Verfahren zu befolgen.
    • Wenn mindestens ein Wirkstoff noch nicht für alle relevanten Produktarten zugelassen ist und sich daher noch in der Bewertung im Europäischen Bewertungsprogramm befindet, ist ein nationales Verfahren zu befolgen.

    Am Ende des Verfahrens werden alle registrierten/zugelassenen Biozidprodukte mit einer offiziellen Bescheinigung versehen. In dieser Bescheinigung werden die Bedingungen für die Bereitstellung auf dem Markt und für die Verwendung des Produkts festgelegt. Alle Biozidprodukte haben außerdem eine eindeutige Registrierungs-/Zulassungsnummer, die auf dem Etikett stehen muss.

    Welche Wirkstofflieferanten werden zugelassen?

    Alle in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe, die für den belgischen Markt bestimmt sind, müssen die in Artikel 95 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) genannten Bedingungen erfüllen.

    Seit dem 1. September 2015 darf ein Biozidprodukt nur dann auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder Lieferant des Wirkstoffs/der Wirkstoffe oder der Hersteller oder Lieferant des Biozidprodukts in der Liste nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die entsprechende Produktart aufgeführt ist.

    Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erstellt und pflegt die Liste. Nur Lieferanten mit einem vollständigen EU-Stoffdossier oder einem gleichwertigen Dossier stehen auf der Liste. Ziel der Regelung ist es, „Trittbrettfahrer“ und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die vollständige Liste nach Artikel 95 und Anweisungen zur Registrierung finden Sie auf der ECHA-Website.

    Stoffe, die nach Ansicht der Europäischen Union ein geringes Risiko darstellen, müssen nicht in die Liste nach Artikel 95 aufgenommen werden. Konkret geht es um Stoffe, die in Anhang I in den Kategorien 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.
     

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