Biozid- und andere chemische Produkte unterliegen einer Reihe von Regeln und Gesetzen. Sie dienen zur Gewährleistung der Sicherheit. So darf kein Biozidprodukt ohne Zustimmung des Föderalministers der Umwelt in den Verkehr gebracht werden. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen.
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- VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP)
- GESETZ vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt (FR)
- KÖNIGLICHER ERLASS vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- KÖNIGLICHER ERLASS vom 14. Juli 2024 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Bioziden (FR)
- KÖNIGLICHER ERLASS vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge
- KÖNIGLICHER ERLASS vom 10. Mai 2023 zur Regelung von Begasungen und Entgasungen (FR)
- KÖNIGLICHER ERLASS vom 26. Oktober 2023 zur Festlegung den föderaler Plan zur Reduzierung von Biozidprodukten (FR)