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Kennzeichnung

Alle chemischen Produkte auf dem europäischen Markt müssen gekennzeichnet sein. Das Etikett und die Verpackung müssen klare Informationen liefern und die Risiken auf ein Minimum begrenzen.

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    Allgemeine Regeln

    Seit dem 1. Juni 2017 müssen alle chemischen Produkte auf dem europäischen Markt ein Etikett tragen, das der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen entspricht. Darüber hinaus muss jeder, der ein Biozidprodukt in Belgien bereitstellt, dafür sorgen, dass es gemäß der geltenden Gesetzgebung korrekt eingestuft, verpackt und gekennzeichnet ist. Im Hinblick auf die Verpackung und Kennzeichnung sind folgende Aspekte äußerst wichtig:

    • Das Etikett darf den Verbraucher nicht irreführen hinsichtlich der Risiken für die Umwelt oder für die Gesundheit von Mensch oder Tier. Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“, „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“ und alle ähnlichen Aussagen sind sowohl auf dem Etikett als auch in der Werbung streng verboten.
    • Das Etikett darf keine Verwirrung über die Wirksamkeit des Produkts hervorrufen.
    • Biozidprodukte , die mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden könnten, sind so zu verpacken, dass eine Verwechslung auf ein Minimum beschränkt wird.
    • Für die breite Öffentlichkeit erhältliche Biozidprodukte sollten für Kinder unattraktiv sein und Bestandteile enthalten, die z. B. einen üblen Geruch oder Geschmack haben, der von ihrem Verzehr abhält.

    Biozidprodukte müssen immer in der intakten Originalverpackung geliefert werden. Es ist verboten, einzelne Verpackungen zu vertreiben. Es dürfen keine Änderungen an der Originalverpackung oder dem Etikett vorgenommen werden.

    Was muss auf dem Etikett stehen?

    Das Etikett muss die folgenden lesbaren und unverwischbaren Angaben enthalten:

    • die Handelsbezeichnung des Biozidprodukts
    • die Kontaktdaten des Zulassungsinhabers
    • die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten (z. B. Permethrin 2,2 g/l)
    • die Registrierungs-/Zulassungsnummer
    • die Verwendergruppe, für die das Biozidprodukt bestimmt ist (breite Öffentlichkeit, Fachleute oder beide)
    • die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenhinweise („Hazards“ oder H-Sätze), die Vorsichtsmaßnahmen (P-Sätze) und die Signalwörter („Gefahr“ oder „Hinweis“);
    • eventuell im Produkt enthaltene Nanomaterialien und die damit verbundenen Risiken. Nach jeder Erwähnung eines Nanomaterials muss der Begriff <<Nano>> in Klammern stehen
    • die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist
    • den Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“, wenn das Produkt mit einem Merkblatt geliefert wird. Gegebenenfalls sind auch Warnhinweise für gefährdete Personengruppen auf dem Etikett anzubringen
    • die Telefonnummer der Giftnotrufzentrale

    Wenn das Biozidprodukt Mikroorganismen enthält, muss die Kennzeichnung auch den Kennzeichnungsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe entsprechen.

    Die folgenden Informationen können auch auf der Verpackung oder im Merkblatt angegeben werden, wenn das Etikett nicht genügend Platz bietet:

    • Die Gebrauchsanweisungen, wie oft das Produkt verwendet werden darf und die richtige Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten. Alle Anweisungen müssen in verständlicher Sprache beschrieben sein, für jede in der Zulassungs-/Registrierungsbescheinigung aufgeführte Anwendung
    • Anweisungen über mögliche unerwünschte unmittelbare oder mittelbare Nebenwirkungen und für Erste Hilfe
    • Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung. Die Wiederverwendung von Verpackungen kann ggf. verboten werden
    • die Chargennummer oder Bezeichnung der Mischung und das Verfallsdatum (unter normalen Lagerungsbedingungen)
    • die Art der Formulierung oder Mischung: Flüssigkeit, Granulat, Pulver …
    • Gegebenenfalls:
      • die Zeitspanne, die das Biozidprodukt benötigt, um wirksam zu werden
      • der Zeitraum, den der Verwender zwischen zwei Behandlungen einhalten muss
      • die Zeit, die vergehen muss, bevor ein behandeltes Produkt wieder verwendet/ein behandelter Bereich wieder betreten werden kann
      • Anweisungen zum Belüften eines behandelten Bereichs
      • Anweisungen zur korrekten Reinigung des Materials
      • Vorsichtsmaßnahmen, die bei der Verwendung oder dem Transport eines Biozidprodukts zu treffen sind
      • Angaben zu besonderen Gefahren für die Umwelt, insbesondere zur Vermeidung einer Wasserkontamination und zum Schutz von Organismen, für die das Biozidprodukt nicht bestimmt ist

    Ab 2021 muss das Etikett neuer gefährlicher chemischer Produkte einen UFI-Code (eindeutiger Rezepturidentifikator) enthalten. Dieser UFI-Code wird ab 2025 für alle gefährlichen chemischen Produkte verpflichtend sein.

     

    Ab 2027 treten eine Reihe von Änderungen für die Etiketten in Kraft, zum Beispiel um die Identifizierung von Biozidprodukten zu erleichtern.

    • Der Handelsbezeichnung auf dem Etikett (wie im Registrierungs- oder Zulassungsakt oder in der Zusammenfassung der Produktmerkmale angegeben) darf nicht von anderen Namen oder anderen Informationen auf dem Etikett überschattet werden.
    • Darüber hinaus müssen die Handelsbezeichnung und die Zulassungs- oder Registrierungsnummer deutlich sichtbar und in unmittelbarer Nähe zueinander auf der Vorderseite des Etiketts angebracht sein.
    • Jeder Besorgnis erregende Stoff im Produkt muss auf dem Etikett angegeben werden.
    • Auf dem Etikett ist die Nennfüllmenge des Gemischs in dem vorgelegten Verpackung anzugeben, sofern diese Menge nicht an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben ist.

     

    Auf dem Etikett darf nicht angegeben werden, ob das Biozidprodukt zum geschlossenen Kreislauf befindet. Biozidprodukte des geschlossenen Kreislaufs müssen auf Verkaufsrechnungen und Quittungen explizit erwähnt werden, mit der Aussage: „Dieses Produkt ist ein im geschlossenen Kreislauf eingestuftes Biozidprodukt“. Die Broschüren „Chemikalien: lesen sie das Etikett, es schützt Sie !“ und „Das Lesen vor der Verwendung kann Leben retten“ finden Sie weitere Informationen über die Kennzeichnung von chemischen Produkten.

    Zusätzliche Empfehlungen

    Die Giftnotrufzentrale erhält regelmäßig Anrufe über Unfälle mit chemischen Produkten, insbesondere mit Biozidprodukten. Wenn ein Unfall passiert, ist es für Ärzte manchmal schwierig, ein Produkt schnell und genau zu identifizieren. Die Kennzeichnung muss daher mit größter Sorgfalt und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen entwickelt werden.

    Mit diesen Empfehlungen gestalten Sie ein solides Etikett:

    • Wählen Sie eine Handelsbezeichnung, die eine sofortige und eindeutige Identifizierung ermöglicht. Die Bezeichnung des Produkts sollte nicht zu allgemein sein oder zu Verwechslungen mit anderen ähnlichen Produktnamen führen.
    • Platzieren Sie die Produktinformationen so auf dem Etikett, dass eine sofortige Identifizierung möglich ist. Wenn sich die Produktinformationen an einer ungeeigneten Stelle befinden und/oder in einem unklaren Format sind, können sie die Identifizierung behindern.
    • Nennen Sie deutlich die Zulassungs-/Registrierungsnummer, vorzugsweise unter dem Namen des Produkts.
    • Es sollte die allgemeine Bezeichnung der chemischen Bestandteile und nicht die IUPAC-Bezeichnung (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) angegeben werden.
    • Weisen Sie auf die Risiken hin, die mit der Verwendung des Biozidprodukts in Kombination mit anderen Produkten oder solchen, die nicht direkt mit einem Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet sind, verbunden sind. Mischen Sie Hypochlorit beispielsweise nicht mit Säuren.
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