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COVID-19: Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt

Um Biozidprodukte auf dem Markt bereitzustellen, müssen Sie die allgemeinen Verfahren befolgen.

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    Informationen für Apotheker

    Der königliche Erlass vom 18. März 2020 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Handalkoholgelen für die menschliche Hygiene im Rahmen der Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 ist seit dem 20. September 2020 nicht mehr gültig.

    Hydroalkoholische Lösungen, die von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken zubereitet werden, dürfen daher ohne vorherige Zulassung durch den FÖD Volksgesundheit nicht mehr auf dem belgischen Markt bereitgestellt werden.

    Sie wünschen weitere Informationen? Bitte konsultieren Sie die Seiten zu den europäischen Zulassungsverfahren oder nationalen Registrierungsverfahren.

    Akzisen auf Alkohol

    Wenn Sie in Belgien hydroalkoholische Gele, Handdesinfektionsgele oder andere Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis herstellen wollen, müssen Sie die belgischen Vorschriften in Bezug auf Akzisen und insbesondere die anzuwendenden Denaturierungsmethoden beachten.

    Für die Denaturierung von Alkohol in Biozidprodukten (der Produktart 1 oder 2) sind nur die unten aufgeführten Methoden zulässig:

    • oder 3 l Ether pro hl absoluten Alkohol
    • oder 3 l Isopropylalkohol + 1 g Denatoniumbenzoat pro hl absoluten Alkohol
    • oder 78 g tert-Butanol + 1 g Denatoniumbenzoat pro hl absoluten Alkohol
    • oder 2 l Isopropylalkohol + 2 l Butanon pro hl absoluten Alkohol
    • oder Zusatz von Euro-Denaturierungsmittel, also 1 l Isopropylalkohol + 1 l Butanon + 1 g Denatoniumbenzoat pro hl absoluten Alkohol
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