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Neue Vorschriften für die Registrierung, den Verkauf, die Werbung und die Kennzeichnung von Biozidprodukten: Was Sie als Fachmann wissen müssen

Ein neuer königlicher Erlass ändert die Regeln für die Werbung, Kennzeichnung und Registrierung von Bioziden. Mit diesem Erlass präzisiert der FÖD Volksgesundheit die Regeln und Verfahren und beücksichtigt dabei Änderungen in europäischen Normen. Zudem führt er Werberegeln ein, die denen für Pflanzenschutzmittel entsprechen.

Ab dem 1. Januar 2025: Änderungen bezüglich der Registrierung und des Verkaufs von Bioziden.

Klarstellung der Bedingungen für den Verkauf und die Verwendung von Biozidprodukten  

Der Verkauf und die Verwendung von Bioziden kann nur erfolgen, wenn eine gültige Zulassung oder Registrierung vorliegt. Die Verwendung darf nur für zugelassene Zwecke und unter Einhaltung der in der Zulassung festgelegten Bedingungen erfolgen. So darf beispielsweise ein abgelaufenes Biozidprodukt nicht mehr verkauft oder verwendet werden.

Die Zulassungsinhaber müssen ihre Händler und Kunden

  • informieren über die Verkaufs- und Verwendungsfristen von Bioziden
  • und auf Anfrage kostenlos erklären, wie Biozide und ihre Verpackungen korrekt entsorgt werden können.
Registrierungsverfahren für Biozidprodukte

Die Bearbeitung eines Antrags auf Registrierung eines Biozids beginnt mit der Ernennung eines Dossiermanagers. Die Antragsteller werden dann innerhalb von 20 Arbeitstagen über die administrative Zulässigkeit ihres Antrags informiert. Die erforderlichen Daten für eine begrenzte oder vollständige Bewertung wurden in den Anhängen 1 A und B des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 aktualisiert.

Einspruch gegen die Entscheidung zur vollständigen Bewertung: Der Einspruch gegen die Entscheidung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Übermittlung der Entscheidung per Einschreiben an den Dienst Biozide gerichtet wird. Elemente, die Teil der Daten gemäß Anhang 1, B sind oder sich auf diese stützen, sind keine gültigen Argumente im Einspruch.

Die Registrierung eines Biozids kann jederzeit erneut überprüft werden, was zu Änderungen, Aussetzung oder Widerruf führen kann. Ausgesetzte Produkte werden nach 6 Monaten vom Markt genommen, wobei Ausnahmen möglich sind.

Ein identisches Biozid kann mit den gleichen oder leicht abweichenden Bedingungen, wie z. B. einer anderen Packungsgröße, registriert werden, solange dies keine Auswirkungen auf die Eigenschaften oder die Wirksamkeit hat.

Vorübergehende Zulassungen können um bis zu 550 Tage verlängert werden. Inhaber einer vorübergehenden Zulassung müssen nicht jedes Jahr ihre Verkäufe melden oder Jahresgebühren zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Produkt bereits zugelassen war und die Verwendung durch eine vorübergehende Zulassung geändert oder erweitert wurde.

 

Ab dem 1. Januar 2027: Neue Regeln für die Werbung und Kennzeichnung von Biozidprodukten.

Werbung  

Jede Werbung muss den Handelsnamen des Produkts und die Zulassungs-, Registrierungs- oder Anmeldungsnummer enthalten. In Videospots oder anderen zeitlich begrenzten visuellen Kommunikationsmitteln müssen folgende Sätze für eine Mindestzeit und deutlich lesbar angezeigt werden: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“, wobei das Wort ‚Biozidprodukte‘ durch eine eindeutige Angabe der beworbenen Produktart ersetzt werden kann. Der Handelsname und die Zulassungsnummer sollten ebenfalls für eine Mindestzeit angezeigt werden.

Werbung für Biozide mit einer Gefahrenbewertung von 4 Punkten oder mehr, die sich an die breite Öffentlichkeit richtet, ist verboten. Die Gefahrenbewertung (Punkte) wird im KE Gebühren vom 13. November 2011, Art. 7, §2, festgelegt und ist in der Zulassungsakte des Produkts unter §7, Produktbewertung, aufgeführt. Werbeaktionen oder andere Sonderangebote beim Kauf von Bioziden fallen ebenfalls unter dieses Werbeverbot. Der Minister kann jedoch in Notfälle eine Ausnahme von dem Werbeverbot gewähren.

Kennzeichnung

Ab 2027 muss das Etikett auch folgende Informationen enthalten:

  • den Handelsnamen des Produkts gemäß der Registrierung oder Zulassung;
  • jeder bedenkliche Stoff, die im Produkt enthalten ist;
  • die Menge des Produkts in der Verpackung, sofern nicht an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben.

Der Handelsname und die Registrierungs- oder Zulassungsnummer müssen zusammen auf der Vorderseite des Etiketts deutlich sichtbar sein. Dies erleichtert die eindeutige Identifizierung eines Biozidprodukts. Dies ist z. B. im Falle eines Unfalls für die Kommunikation mit der Giftzentrale von Vorteil.

Kennzeichnungssprachen: Als gefährlich eingestufte Biozide müssen in den 3 Landessprachen gekennzeichnet sein. Für Angaben zum Lieferanten, zu den Inhaltsstoffen, zur Produktidentifizierung und für zusätzliche Informationen sind jedoch Niederländisch und Französisch auf dem Etikett ausreichend. Für Deutsch kann auf ein direkt konsultierbares Etikett verwiesen werden (Etikett, QR-Code, etc.).

Biozide, die nicht als gefährlich eingestuft sind, müssen ein Etikett in den Sprachen Niederländisch und Französisch haben. Auch hier können die Informationen auf Deutsch auf eine direkt konsultierbare Weise verfugbar gemacht werden (Etikett, QR-Code usw.).

 

Für alle Einzelheiten lesen Sie bitte den neuen Königlichen Erlass vom 14. Juli 2024 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

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