Ein neuer königlicher Erlass zur Begasung und Entgasung
Am 1. Juli 2023 wird ein neuer königlicher Erlass zur Regelung der Begasung und Entgasung vom 10. Mai 2023 in Kraft treten. Der FÖD Volksgesundheit und der FÖD Beschäftigung, Arbeit und sozialer Konzertierung haben gemeinsam an einem neuen aktualisierten Text gearbeitet.
Bei einer Begasung wird ein Raum mit einem Gas geflutet, um Schädlinge (Insekten, Ratten, ...) zu bekämpfen. Die Begasung wird z. B. bei Warencontainern angewandt und besteht aus drei Phasen: Einbringung des Begasungsmittels, Belüftung und Freigabe des begasten Bereichs.
Der bisherige Erlass stammt vom 14. Januar 1992 und war daher dringend überarbeitungsbedürftig, insbesondere was die Liste der Wirkstoffe in Begasungsmitteln betrifft. Der neue Erlass enthält keine Liste der Wirkstoffe für Begasungsmittel mehr. Um herauszufinden, ob ein Produkt unter die Begasungsvorschriften fällt, können Sie die Liste der zugelassenen Produkte und die Zulassungsakte konsultieren; in der Zulassungsakte muss die Verwendung als Begasungsmittel unter den zugelassenen Verwendungszwecken aufgeführt sein oder angegeben werden, dass es sich um ein Begasungsmittel handelt.
Eine der Neuerungen ist die Einführung eines Begasungsplans auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Darüber hinaus regelt der Königliche Erlass nun auch die Entgasung von aus dem Ausland kommenden Containern. Dadurch wird die unbeabsichtigte Freisetzung gefährlicher Gase eingeschränkt.
Für die Liste der bioziden Begasungsmittel: siehe die Liste der zugelassenen Produkte.
Für weitere Informationen über Begasungsmittel im Pflanzenschutz: siehe fytoweb.be.