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Wirkstoffe

Biozidprodukte enthalten Wirkstoffe, die auf den Schadorganismus einwirken. Nur Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die auf europäischer Ebene zugelassen sind oder sich gegenwärtig noch im Bewertungsverfahren durch das Bewertungsprogramm befinden, dürfen auf dem europäischen (und belgischen) Markt bereitgestellt werden.

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    Welche Wirkstoffe sind zugelassen?

    Die in der Europäischen Union und in Belgien zugelassenen Wirkstoffe sind:

    • genehmigt ODER
    • noch im Bewertungsprozess durch das Bewertungsprogramm

    Sie können diese Wirkstoffe über die Suchmaschine der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) finden.

    Nicht in der Liste enthaltene Wirkstoffe

    Wenn der Wirkstoff nicht in der Liste aufgeführt ist, kann das Biozidprodukt nicht für den belgischen oder europäischen Markt registriert oder zugelassen werden. Sie können dann einen Antrag auf Anerkennung des Wirkstoffs stellen.

    Wer darf einen Wirkstoff liefern oder herstellen?

    Ein Biozidprodukt darf nur dann auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Lieferant des relevanten Wirkstoffs im Biozidprodukt oder des Biozidprodukts selbst in der Liste gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

    Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) führt die Liste nach Artikel 95. Die Liste enthält die Wirkstoffe, für die ein europäisches Dossier eingereicht wurde („relevante Stoffe“). Diese Stoffe dürfen nur vermarktet werden:

    • in den aufgeführten Produktarten UND
    • von Lieferanten, die in der Europäischen Union niedergelassen und gelistet sind

    Für Produkte, bei denen der Wirkstoff mithilfe eines Vorläufers oder mehrerer Vorläufern des Wirkstoffs vor Ort erzeugt und verwendet wird (In-situ-Erzeugung), gelten dieselben Regeln. Der Hersteller oder Lieferant des Vorläufers wird in die Liste gemäß Artikel 95 aufgenommen.

    Einige Wirkstoffe fallen nicht unter diese Verpflichtung: Lieferanten oder Hersteller von Wirkstoffen, die zu den Kategorien 1 bis 5 oder 7 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehören, müssen nicht in der Liste nach Artikel 95 stehen. Dies sind Stoffe, die in der Europäischen Union als unbedenklich gelten.

     

    In-situ-Erzeugung

    Biozidprodukte werden als „in situ erzeugte Wirkstoffe“ bezeichnet, wenn sie aus einem oder mehreren Vorläufer(n) am Ort der Verwendung erzeugt werden. Einige Beispiele:

    • aktives Chlor, erzeugt durch Elektrolyse aus Natriumchlorid
    • aktives Chlor, erzeugt durch Elektrolyse aus Kaliumchlorid
    • aktives Brom, erzeugt aus Natriumbromid und Natriumhypochlorit
    • Wasserstoffperoxid, erzeugt aus Natriumpercarbonat durch Auflösen in Wasser

    Diese Wirkstoffen müssen zudem zugelassen sein oder sich im Bewertungsverfahren durch das Bewertungsprogramm befinden, um auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.

    Biozidprodukte, die solche Stoffe enthalten, unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie andere Biozidprodukte. Sie müssen also zugelassen oder registriert sein. Der Hersteller oder Lieferant des Vorläufers muss in der Liste gemäß Artikel 95 aufgeführt werden.

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