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Behandelte Waren

Behandelte Waren sind Gegenstände oder Gemische, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Mit Biozidprodukten behandelte Waren unterliegen einer Reihe von Kennzeichnungspflichten.

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    Womit dürfen Waren behandelt werden?

    Behandelte Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der im verwendeten Biozidprodukt enthaltene Wirkstoff für diesen speziellen Zweck:

    • auf europäischer Ebene durch das Bewertungsprogramm genehmigt wurde
    • in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (unbedenkliche Wirkstoffe) steht
    • in das europäische Bewertungsprogramm für bestehende Wirkstoffe aufgenommen ist

    Konsultieren Sie die Artikel-94-Liste der Europäischen Chemikalienagentur, um zu prüfen, ob eine behandelte Ware legal auf dem Markt ist.

     

    Behandelte Ware oder Biozidprodukt?

    • Eine behandelte Ware, die ausschließlich eine biozide Funktion hat (der Wirkstoff trägt zum alleinigen Zweck der Ware bei), ist ein Biozidprodukt.
      Beispiel: Desinfektionstücher oder Moskitonetze, die mit einem Insektenschutzmittel imprägniert sind
    • Werden Gemische, Stoffe oder Gegenstände mit Biozidprodukten behandelt, werden sie als „behandelte Waren“ bezeichnet. Die Biozidprodukte schützen die Gegenstände vor dem Verfall durch Schadorganismen, wie Ungeziefer, Pilze und Bakterien. Sie fallen unter die Vorschriften für behandelte Waren.
      Beispiel: Kleidungsstücke, die mit einem Textilschutzmittel oder einem Farbstoff, dem ein Konservierungsmittel zugesetzt wurde, behandelt wurden
    • Bei behandelten Waren mit mehreren Funktionen, einschließlich einer bioziden Funktion, wird von Fall zu Fall überprüft, welchen Status sie haben. Ob sie als Biozidprodukt oder behandelte Ware zu betrachten sind, hängt davon ab, ob die biozide Funktion überwiegt. Behandelte Ware, die eine primär biozide Funktion hat, wird als Biozidprodukt betrachtet (Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 528/2012).

    Für die Bewertung wurde ein Leitliniendokument entwickelt.

    Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Produkt um behandelte Ware handelt oder nicht, wenden Sie sich bitte für eine Beratung an unseren Helpdesk.

    Produktarten und Wirkstoffe

    Kennzeichnung

    Die Kennzeichnung von behandelten Waren ist immer dann obligatorisch, wenn Angaben zu bioziden Eigenschaften im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemacht werden.

    Die Kennzeichnung muss:

    • deutlich sichtbar,
    • gut lesbar,
    • in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die behandelte Ware bereitgestellt wird, angebracht sein,
    • folgende Angaben umfassen:
      • eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die behandelte Ware Biozidprodukte enthält;
      • die der behandelten Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft;
      • die Bezeichnung aller Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind;
      • die Namen aller in den Biozidprodukten enthaltenen (Nano-)Materialien mit der anschließenden Angabe „Nano“ in Klammern;
      • die Verwendungsvorschriften.
     
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